1. Allgemeines
a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b) Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen mit den jeweiligen AGB oder eines Bestätigungsschreibens gilt vom Vertragspartner als gebilligt, wenn nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Absendung ein ausdrücklicher schriftlicher Widerspruch bei uns eingeht. Der Vertrag kommt nur durch die Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen zustande.
c) Änderungen, auch gegenüber der Auftragsbestätigung, im Zuge technischer Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessungen, Gewicht, Material und Form bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten oder Katalogen. Wir zeigen diese unserem Vertragspartner unverzüglich an.
d) Für die von uns bereitgestellten Materialien, Komponenten und Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz- und Eigentums- sowie Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

2. Verschwiegenheitspflicht
Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, alle nicht allgemein bekannten Informationen, Interna und Geschäftsgeheimnisse, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Besteht Zweifel hierüber, hat der Vertragspartner vor Weitergabe unsere Zustimmung einzuholen.

3. Inhalt und Umfang der Lieferung
a) Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgeblich. Einwände hiergegen müssen schriftlich durch den Vertragspartner unverzüglich erfolgen, andernfalls können diese nicht berücksichtigt werden.
b) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Paletten und Verpackungen werden handelsüblich verrechnet. Die Art der Versendung und die Weitertransportmittel sind soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ausschließlich unserer Wahl zu überlassen.
c) Von unseren Außendienstmitarbeitern abgegebene Erklärungen werden erst mit Zugang unserer entsprechenden schriftlichen Bestätigungen wirksam.
d) Bei Nichterfüllung eines Vertrages durch den Vertragspartner sind wir berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen oder aber ohne jeglichen Nachweis 30 % des vereinbarten Vertragsvolumens als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist schriftlich einen geringeren Schaden nach.
e) Offensichtliche Mängel, Falschlieferung, Fehlmengen oder Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder verbaut werden.
f) Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen uns schriftlich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und im Hinblick auf die Gesamt- und Vollständigkeit der Warenlieferung. Transportschäden hat der Vertragspartner außerdem sofort beim Empfang der Waren dem Frachtführer gegenüber schriftlich zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Fehlt jene Bescheinigung, können unsererseits Ersatzansprüche nicht anerkannt werden. Transportschadensregulierungen hat der Vertragspartner im Übrigen direkt mit unserem Versicherer, den wir nach Schadensmeldung unverzüglich schriftlich bekanntgeben, zu regulieren.

4. Liefertermine und -fristen
a) Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab Werk. Bei den jeweils angegebenen Lieferfristen handelt es sich um „Circa-Fristen“. Lieferfristen oder eine vereinbarte Lieferzeit beginnen erst nach Eingang aller vom Vertragspartner zu übermittelnden vollständigen Ausführungsunterlagen. Lieferfristen gelten mit der Meldung der sog. Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
b) Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, mit dem der Vertragspartner mit der Erbringung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug war. Sie verlängern sich auch um Verzögerungen, die bei unseren Vorlieferanten und Geschäftspartnern im Rahmen der Auftragsausführung eintreten. Wir setzen den Vertragspartner über etwaige Verzögerungen unverzüglich nach Auftreten in Kenntnis.
c) Entstehende Mehrkosten aufgrund fehlender Abnahmebereitschaft werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
d) Wir versuchen einen erteilten Auftrag mittels einer Lieferung insgesamt zum Versand zu bringen. Wir behalten uns aber das Recht vor, für den Vertragspartner zumutbare Teillieferungen vorzunehmen, wobei jede Teillieferung ein eigenes Geschäft darstellt.
e) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren an den Vertragspartner über. Dies gilt auch für die Vornahme von Teillieferungen. Etwas abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Übernahme von Versendungskosten oder Anfuhr sowie anderen unsererseits in Bezug auf die Lieferung erbrachten Leistungen.
f) Der Vertragspartner hat für das Abladen der Ware Sorge zu tragen.

5. Preise
a) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, ab Werk, inkl. Verpackung, ohne Fracht und Zoll. Dem jeweiligen Preis hinzuzurechnen ist die MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sie verstehen sich auf der Grundlage der derzeit gültigen Preislisten.
b) Sollten sich die Preise bis zur Auslieferung des Auftrages aufgrund veränderter Rohstoff-, Material-, Personal-, Lieferungs-, Produktions-, Energie- oder Herstellungskosten ändern, sind wir berechtigt, eine Erhöhung auf Grundlage der neuen Preislisten zu berechnen. Bei Unzumutbarkeit wird dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

6. Zahlungsmodalitäten
a) Zahlungen sind unverzüglich nach Lieferung, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Rechnung vorzunehmen.
b) Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns, auf eines unserer Konten zu leisten. Leistungen an Außendienstmitarbeiter ohne schriftliche Inkassovollmacht entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
c) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir ohne weitere Inverzugsetzung Verzugszinsen.
d) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn
aa) Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner durchgeführt werden,
bb) erheblicher Zahlungsverzug vorliegt,
cc) der Vertragspartner Außenstände hat oder Waren auf die sich unser Eigentumsvorbehalt ausdrücklich erstreckt, an Dritte zur Sicherheit übereignet hat, oder an Dritte verpfändet.
In einem derartigen Falle des Eintritts sofortiger Fälligkeit liefern wir noch ausstehende Ware nur gegen Vorauszahlung in bar aus. Weiterhin sind wir berechtigt die Stellung einer Sicherheit für unsere Forderungen abzuverlangen.

7. Unvorhersehbare Umstände
a) Treten unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandkomplikationen, Eingriffe staatlicher Behörden o. Ä. ein, so entfällt unsere Leistungs- und Lieferpflicht für den Zeitraum der Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes, im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang-
b) Vorbezeichnete Ereignisse werden auch dann nicht von uns vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

8. Eigenschaften und Vertragsmäßigkeit der Waren
a) Auf Zusicherung hinsichtlich der Eigenschaft der Waren kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn wir diese ihm gegenüber ausdrücklich schriftlich abgegeben haben.
b) Soweit der Vertragspartner unsere Waren für besondere Zwecke benötigt, ist er verpflichtet die spezielle Eignung selbst zu überprüfen. Der Vertragspartner hat uns dies schriftlich vorher anzukündigen, den besonderen Zweck mitzuteilen und uns das Ergebnis einer etwaigen Eignungsprüfung kenntlich zu machen.

9. Mängel
a) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung.
b) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verfallen, wenn er die Lieferwaren unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder ohne unsere Zustimmung Dritten zur Nachbesserung überlassen hat. Unsere Gewährleistungsverpflichtung bedingt, dass unsere gelieferten Waren unter Berücksichtigung und unter genauer Beachtung der Bedienungsanleitung oder einschlägiger Einbauvorschriften und unserer Anweisungen verwendet und -soweit vorgesehen- auch montiert und verbaut werden. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, soweit der schriftlich angezeigte Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden, die auf gebrauchsbedingte Abnutzung, natürlichem Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, einer gewaltsamen Einwirkung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitungen oder unrichtiger Benutzung, bzw. falsche Bedienung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Eine Mängelhaftung unsererseits, scheidet weiterhin dann aus, wenn an dem Warengegenstand Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht von unseren Beauftragten stammen.
c) Wir kommen unserer Nacherfüllungspflicht durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach. Die Wahl des geeigneten Mittels verbleibt bei uns und wird nach Prüfung, welche uns der Vertragspartner ggfls. durch Besichtigung auch durch einen von uns beauftragten Dritten ermöglichen muss, vorgenommen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Vorgaben für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei
aa) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bb) Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
dd) Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht,

dd) Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln
haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.
e) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung. Dies bezieht sich auch auf Folgeschäden gleich welcher Art, sofern uns diesbezüglich nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder ein durch Eigenschaftszusicherung abgedecktes Mangelfolgeschadenrisiko verwirklicht wird.

10. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner.
b) Der Vertragspartner darf die Lieferwaren mit anderen Sachen nur verbinden oder zu anderen Sachen verarbeiten, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter (wie Sicherungsübereignungen, Pfandrechten u.ä.) belastet sind.
c) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache steht in unserem Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Mieteigentum an der neuen Sachen nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Mieteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Mieteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung an uns. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mieteigentum von uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
d) Der Vertragspartner darf die Lieferwaren (sog. Vorbehaltswaren) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, wenn er nicht seine Ansprüche aus der Veräußerung vorher an Dritte abgetreten hat oder diese Ansprüche sonst wie belastet sind. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Soweit unsere Ansprüche an der Vorbehaltsware mit Rechten anderer Lieferanten kollidieren, gilt die Abtretung als anteilmäßig entsprechend unserem Miteigentumsrecht erfolgt.

11. Schlussbestimmungen
a) Die Teilnichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages und dieser AGB zur Folge. Die Parteien vereinbaren eine ungültige Bestimmung durch eine gültige, der Intention und dem Zweck der ursprünglichen Vereinbarung am ehesten entsprechende Bestimmung, zu ersetzen.
b) Für alle Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich Deutsches Recht.
c) Erfüllungsort für alle unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Zahlung und Lieferung) ist, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, der Sitz unserer Firma in 91743 Unterschwaningen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ansbach.

Stand Januar 2023